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Fachunternehmererklärung Biomasseanlagen
Vom Fachunternehmer (z.B. Heizungsbauer) auszufüllen

Antragsteller

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Ohne Prüfung der zu fördernden Maßnahme und deren Kosten kann keine Bestätigung zum Antrag erstellt werden. Nur mit der Bestätigung zum Antrag kann der Hauseigentümer die Antragstellung im KfW-Kundenportal selbst vornehmen.

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Angaben zum ausführenden Fachunternehmen

Übergeordnete technische Mindestanforderung

Bei Errichtung von sowie Nachrüstung mit Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen und / oder innovativer Heiztechnik zur Raumheizung inkl. der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65% durch erneuerbare Energien beheizt werden.

Den Klimageschwindigkeits-Bonus gibt es nur für selbstnutzende Wohneigentümer, die nach der Modernisierung nicht mehr mit fossilen Brennstoffen heizen und die Entsorgung der alten Heizung nachweisen.

Die Kosten der einzelnen Wärmeerzeuger (einschließlich Nebenarbeiten, Zubehör und Montage) müssen getrennt voneinander ausgewiesen werden.

Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen (Vereinfachungen sind möglich, siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der "VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.").

Ein Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B muss durchgeführt und durch das VdZ-Formular des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima vdzev.de nachgewiesen werden. Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung sind Bestandteil der Heizungsanlage. Bei Luft / Luft Wärmepumpen müssen stattdessen die Luftvolumenströme angepasst werden.

Eigenleistungen sind nur förderfähig, wenn die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material von einem Energieeffizienz-Experten oder einem Fachunternehmer mit der Fachunternehmererklärung zum Verwendungsnachweis bestätigt wird.

Rechnungen über Materialkosten bei Eigenleistungen müssen den Namen des Antragstellers ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein und sind nur förderfähig, wenn auf der entsprechenden Rechnung ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind.

Angaben zur Biomasseanlage

Art der Biomasseanlage/des Kessels (Mehrfachauswahl möglich)
Die Typenbezeichnung gem. Liste der förderfähigen Anlagen ist unbedingte Fördervoraussetzung!
Mit Partikelabscheidung

Angaben für den Klimageschwindigkeitsbonus

Solarthermie
Wärmepumpe
Photovoltaik
Wird mit den vorhandenen bzw. neu installierten Anlagen die Trinkwassererwärmung gemäß DIN V 18599 bilanziell vollständig gedeckt?

Technische Fördervoraussetzungen

Das Pufferspeichervolumen muss mind. 30 Liter/kW bei Holzhackschnitzel-, Pelletkessel und aut. beschickte Pelletöfen mit Wassertasche und mind. 55 Liter/kW bei Stückholz-/Scheitholzvergaserkessel betragen.

Biomasseheizungen, für die der der Klimageschwindigkeits-Bonus in Anspruch genommen werden soll, müssen mit einer solarthermischen Anlage, einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur Warmwasserbereitung oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung kombiniert werden.

Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599.

Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen die erzeugten Wärmemengen gemessen werden.

Erklärung des Fachunternehmen

Ich habe alle Hinweise und die übergeordneten technischen Mindestanforderungen zur Kenntnis genommen.

Ich bestätige, dass alle notwendigen technischen Fördervoraussetzungen für das geplante Bauvorhaben realisiert werden.

Darüber hinaus versichere ich, dass alle Angaben wahrheitsgemäß, richtig und vollständig sind. Mir ist bewusst, dass unrichtige oder unvollständige Angaben bereits subventionsrechtliche Tatbestände nach § 264 StGB darstellen.

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