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Vierte Anpassung der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

Alles was Sie wissen müssen und für Sie relevant ist
Für Sie auf den Punkt gebracht

In unserem letzten Newsletter hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass Änderungen bevorstehen. Diese Anpassungen sind nun zum 1. August 2024 offiziell in Kraft getreten und betreffen die „Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)“. In einem umfassenden Überarbeitungsprozess wurden die Vorgaben und Inhalte der Förderung an insgesamt 262 Stellen präzisiert und angepasst, um den aktuellen technischen Standards gerecht zu werden und den Unternehmen in der Umsetzung ihrer Effizienzmaßnahmen bessere Orientierung zu bieten.

Diese Neuerungen sind vielfältig und betreffen zahlreiche Förderbereiche, die für viele Unternehmen von Bedeutung sind. Um Ihnen einen möglichst klaren Überblick zu verschaffen, haben wir die wichtigsten Änderungen eingehend analysiert und nachfolgend wie gewohnt für Sie auf den Punkt gebracht.

1. Baumaschinen

Förderfähigkeit:
Mobile Baumaschinen (z.B. Bagger), die ausschließlich auf dem eigenen Betriebsgelände eingesetzt werden, sind in der Premiumförderung mit bis zu 45% förderfähig.

2. Neben- und Hilfsaggregate in der Basisförderung

Förderfähigkeit unter bestimmten Bedingungen:

Neben– und Hilfsaggregate können in der Basisförderung gefördert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Ausschließlicher Einsatz für die beantragte Anlage
  • Kein zusätzlicher Nutzen
  • Beitrag zur Energieeffizienz

Ausnahmen:
Aggregate zur Energieversorgung, Druckluftversorgung und Absaugung fallen nicht unter die Regelung und können somit nicht in der beantragten Anlage mitgefördert werden. Unabhängig davon ist eine Eigenförderung möglich.

3. Konkretisierung CNC-Bearbeitungsmaschinen

Förderbare Maschinen:
CNC-Bearbeitungsmaschinen in der Basisförderung sind Maschinen:

  • Zur spanenden Bearbeitung (oder zum Kantenanleimen)
  • Mit einer Bewegungssteuerung durch einen integrierten Computer (CNC) oder durch einen externen bzw. übergeordneten Rechner (NC mit Schnittstelle)

Definition spanende Bearbeitung:
Verfahren, bei denen Material in Form von Spänen entfernt wird, z.B.:

  • Zerspanen mit geometrisch bestimmter Schneide (Drehen, Fräsen, Sägen, Bohren, etc.)
  • Spanen mit geometrisch unbestimmter Schneide (Schleifen, Honen, etc.)

Nicht förderbare Maschinen:
CNC-Maschinen, die nicht zur spanenden Bearbeitung dienen, keine Kantenanleimmaschinen sind und keiner anderen Unterkategorie zugeordnet werden können (z.B. Schleifmaschinen, Laserschneider), fallen nicht unter die Basisförderung.

4. Definition „gleiche Funktionalität“ beim Austausch von Bestandsanlagen

Gleiche Funktionalität gegeben bei:

  • Verwendung des gleichen Ausgangsmaterials (Art, Größe, Form)
  • Gleiche Produkte und Bearbeitungsverfahren (z.B. Bohren, Fräsen)

Erweiterte Bestandsanlagen:
Wenn zusätzliche Anlagen im Bestand erforderlich sind, um die Produkte herzustellen, gelten diese ebenfalls als auszutauschende Bestandsanlagen und dürfen nicht weiter betrieben werden.

Keine Förderfähigkeit:
Wenn gegenüber der Bestandsanlage anderes Ausgangsmaterial eingesetzt wird oder zusätzliche Anlagen/Aggregate benötigt werden, entfällt die Förderfähigkeit.

Partnerbetreuung

Sven Lesch
Telefon 07931 56006 - 20
sl@energiebuero-jenninger.de

Kundenbetreuung

Robin Kersten
Telefon 07931 56006 - 29
rk@energiebuero-jenninger.de

Anschrift

Energiebüro Jenninger GmbH & Co. KG
Wilhelm-Frank-Straße 69
97980 Bad Mergentheim

Bürozeiten

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08:00 Uhr - 17:00 Uhr

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5. Automatisierte Beschickung und Entnahme

Förderbare Ausgaben:
Zusätzliche Einrichtungen wie Werkzeuge, Positionier-, Spann- oder Klemmeinrichtungen können als Nebenkosten gefördert werden, wenn die gleiche Funktionalität der Maschine mit diesen Einrichtungen gegeben ist.

Nicht förderbare Aggregate:
Separate Aggregate zur automatisierten Beschickung/Entnahme oder für den Transport (z.B. Entnahmeroboter, Förderbänder) sind nicht förderfähig.

6. Absauganlagen

Neue Berechnungsgrundlage:
Für Absauganlagen ist nicht mehr der Betriebspunkt als max. Systemnutzen relevant, sondern der maximale Volumenstrom frei ausblasend. Bei der Berechnung des Energieverbrauchs wird die Nennleistung herangezogen.

Anforderungen an Angebote:
Seit dem 01.08.2024 müssen Angebote für Absauganlagen den maximalen Volumenstrom und die Nennleistung angeben. Datenblätter sind nicht mehr erforderlich.

7. Weitere wichtige Infos

Förderung für Neuanlagen und große Unternehmen:
Erstanschaffungen und Anlagen von großen Unternehmen können auch in der Basisförderung gefördert werden. Diese Förderung erfolgt jedoch im Wettbewerbsverfahren, wobei die Fördereffizienz (CO2-Einsparung pro Fördereuro) ausschlaggebend ist.

Wettbewerbsverfahren:

  • Stichtage: Alle zwei Monate
  • Bearbeitungszeit: Aktuell 16-20 Wochen
  • Budget pro Runde: 40 Mio Euro

Ergebnis der Antragsprüfung:
Rund sechs Wochen nach den Stichtagen werden die Antragstellenden über das Ergebnis informiert. Anschließend erfolgt das Ranking und die Bescheidung.

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