Pflichten zur Einhaltung von Energieeffizienz und Nachhaltigkeit für Unternehmen
Erfüllen Sie die Pflichten zur Einhaltung von Energieeffizienz und Nachhaltigkeit für Unternehmen
Gesetzliche Anforderungen und Pflichten zur Einhaltung Energieeffizienz und Nachhaltigkeit verschärfen sich kontinuierlich. Es ist essentiell, dass Ihr Unternehmen diese nicht nur als Bürde betrachtet, sondern als Chance zur Optimierung und Abgrenzung im Wettbewerb. Mit dem Energiebüro Jenninger an Ihrer Seite können Sie sicherstellen, dass Ihre Bemühungen nicht nur gesetzeskonform sind, sondern auch deutliche betriebliche und wirtschaftliche Vorteile erzielen.
Wir unterstützen Sie dabei, aus diesen Vorgaben strategische Vorteile zu entwickeln, Ihre Effizienz zu erhöhen und Ihr Image als verantwortungsbewusstes Unternehmen zu stärken. Setzen Sie auf eine nachhaltige Zukunft und verwandeln Sie regulatorische Herausforderungen in Möglichkeiten für Ihr Unternehmenswachstum.
Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG)
Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG)
Vermeidung und Verwendung von Abwärme
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG)
Plattform für Abwärme
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG)
Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)
Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)
Gebäudeautomation
Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024)
Betreiberpflicht
Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024)
Teamleiter Industrie
Markus Weber
Telefon 07931 56006 - 12
mw@energiebuero-jenninger.de
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Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
Geltendes Gesetz
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG)
Welche Unternehmen sind von dem Gesetz betroffen
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 7,5 Gigawattstunden in den letzten drei Jahren.
Maßnahmen, die betroffene Unternehmen umsetzen müssen
Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems.
Zusätzliche Anforderungen die betroffene Unternehmen umsetzen müssen
Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung.
Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung.
Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463.
Ihr Unternehmen erfüllt Maßgaben und sollte handeln?
Unser Anprechpartner ist jederzeit für Sie erreichbar.
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Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
Geltendes Gesetz
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG)
Welche Unternehmen sind von dem Gesetz betroffen
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 Gigawattstunden in den letzten drei Jahren.
Maßnahmen, die betroffene Unternehmen umsetzen müssen
Erstellung und Veröffentlichung von konkreten, durchführbaren Umsetzungsplänen innerhalb von 3 Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in (1) Energie- und Umweltmanagementsystemen (2) Energieaudits
Zusätzliche Anforderungen die betroffene Unternehmen umsetzen müssen
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 20216, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
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Vermeidung und Verwendung von Abwärme
Geltendes Gesetz
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG)
Welche Unternehmen sind von dem Gesetz betroffen
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 Gigawattstunden in den letzten drei Jahren.
Maßnahmen, die betroffene Unternehmen umsetzen müssen
Unternehmen sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Unternehmen haben die anfallende Abwärme durch Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Zusätzliche Anforderungen die betroffene Unternehmen umsetzen müssen
Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.
Pflicht zur Vermeidung von Abwärme ist nicht auf Anlagen anzuwenden, die nach die nach Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind soweit für diese speziellere Anforderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in einer Verordnung aufgrund einer Ermächtigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme bestehen.
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Plattform für Abwärme
Geltendes Gesetz
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG)
Welche Unternehmen sind von dem Gesetz betroffen
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 Gigawattstunden in den letzten drei Jahren.
Maßnahmen, die betroffene Unternehmen umsetzen müssen
Unternehmen sind auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft über die im Unternehmen unmittelbar anfallende Abwärme zu geben.
Unternehmen sind verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage die in Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.
Zusätzliche Anforderungen die betroffene Unternehmen umsetzen müssen
Von der Veröffentlichung ausgenommen sind Informationen, bei deren Veröffentlichung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit zu befürchten ist und das Interesse am Schutz dieser Informationen gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt. Diese Informationen werden in einem nichtöffentlichen Bereich der Plattform für Abwärme aufgenommen und dürfen nur im Rahmen eines Berichtes über das Abwärmeangebot in einer Region in aggregierter Form veröffentlicht werden.
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Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
Geltendes Gesetz
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)
Welche Unternehmen sind von dem Gesetz betroffen
Unternehmen mit Gebäuden, die nicht im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden ohne standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso gilt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 keine vergleichbare Prüfung durchgeführt wurde.
Maßnahmen, die betroffene Unternehmen umsetzen müssen
Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen.
Zusätzliche Anforderungen die betroffene Unternehmen umsetzen müssen
Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen.
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Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
Geltendes Gesetz
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)
Welche Unternehmen sind von dem Gesetz betroffen
Frist bis zum 30.09.2023: Unternehmen mit Nichtwohngebäude ab 1.000 m² beheizter Fläche und Wohngebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten. Frist bis zum 15.09.2024: Unternehmen mit Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten.
Maßnahmen, die betroffene Unternehmen umsetzen müssen
Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen.
Zusätzliche Anforderungen die betroffene Unternehmen umsetzen müssen
Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens eine raumweise Heizlastberechnung, eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur, die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
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Gebäudeautomation
Geltendes Gesetz
Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024)
Welche Unternehmen sind von dem Gesetz betroffen
Unternehmen, die Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt besitzen.
Maßnahmen, die betroffene Unternehmen umsetzen müssen
Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt müssen bis zum Ablauf des 31.12.2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.
Zusätzliche Anforderungen die betroffene Unternehmen umsetzen müssen
Das Nichtwohngebäude muss mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, mittels der er eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann, die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können, Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können und für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden kann. Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.
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Betreiberpflicht
Geltendes Gesetz
Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024)
Welche Unternehmen sind von dem Gesetz betroffen
Unternehmen, die Nichtwohngebäude / Wohngebäude besitzen. Ausnahme:
Nichtwohngebäude: Sind von der Pflicht ausgenommen, wenn sie mit einem Gebäudeautomationssystem ausgestattet sind oder wenn die Klima- und Lüftungsanlagen durch einen Energieleistungsvertrag geregelt oder von einem Energieversorger betrieben werden und damit systematische Effizienzüberwachungsmaßnahmen unterliegen. Wohngebäude: Ausgestattet mit kontinuierlicher elektronischer Überwachung, die die Effizienz gebäudetechnischer Systeme misst und bei signifikanten Effizienzverschlechterungen den Eigentümer oder Verwalter informiert sowie mit wirksamen Regelungsfunktionen für optimale Energieerzeugung, -verteilung, -speicherung und -nutzung.
Maßnahmen, die betroffene Unternehmen umsetzen müssen
An Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder an kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt müssen energetische Inspektionen durch eine berechtigte Person durchgeführt werden.
Zusätzliche Anforderungen die betroffene Unternehmen umsetzen müssen
Der Betreiber kann die Pflicht durch eine stichprobenweise Inspektion nach Maßgabe erfüllen, wenn er mehr als zehn Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder mehr als zehn kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt betreibt, die in vergleichbare Nichtwohngebäude eingebaut und nach Anlagentyp und Leistung gleichartig sind.
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