Neues Glossar für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft
Für Sie auf den Punkt gebracht
Wir haben uns die Zeit genommen, um wirklich alle Punkte des neuen Glossars für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft, dass das BAFA am 07.06.2024 veröffentlicht hat, genauestens unter die Lupe zu nehmen und zu prüfen. Wie Sie es von uns gewohnt sind, stehen wir im ständigen Austausch mit den Fördermittelgebern, um alle Ihre Fragen zu klären und Sie rechtzeitig zu informieren.
Die wichtigsten Änderungen, die Auswirkungen auf zukünftige Berechnungen und Förderanträge haben werden, haben wir nachfolgend strukturiert für Sie zusammengefasst.
1. Erweiterte Förderbedingungen für Basisförderungsanlagen
Unter gewissen Umständen und bei Einhaltung von Vorgaben können Anlagen, die zu einer Technologiekategorie der Basisförderung gehören, auch in der Premiumförderung subventioniert werden.
Beispiel: Absauganlagen mit Brikettierpresse
Gemäß den neuen Vorgaben vom BAFA kann die Brikettierung unter folgenden Bedingungen wieder zusammen mit der Absaugung in der Premiumförderung beantragt werden:
- Der überwiegende Teil der Investitionskosten kommt von der Absauganlage.
- Der überwiegende Teil des THG-Einsparpotenzials ergibt sich durch die Absauganlage.
- Die Absauganlage ist der maßgebende Charakter des Vorhabens.
- Die Brikettierpresse stellt mindestens 1% des gesamten Einsparpotenzials dar.
Diese Regelung öffnet neue Möglichkeiten für die Nutzung von Fördermitteln und erhöht die Flexibilität bei der Implementierung effizienzsteigernder Technologien.
2. Unterstützung für Neben- und Hilfsaggregate
Neben- und Hilfsaggregate können unter folgenden Voraussetzungen mit gefördert werden:
- ausschließlich für den Einsatz einer beantragten Anlage aus einer Kategorie der Modul-4-Basisförderung (CNC-Bearbeitungsmaschine, CNC-Schleifmaschine, …)
- die Aggregate dienen keinem anderen Zweck
- Neben- und Hilfsaggregate tragen zur Energieeffizienz bei
Beispiel: Stangenlader, automatische Beladungssysteme, Roboterarme, …
- Sie reduzieren die Stillstandzeiten.
- Sie dienen ausschließlich dem Einsatz an der Anlage.
- Sie liefern somit einen Beitrag zur Energieeffizienz.
Diese Unterstützung für Neben- und Hilfsaggregate zielt darauf ab, die Gesamteffizienz von förderfähigen Anlagen zu maximieren und deren Betriebskosten zu minimieren.
3. Neue Kategorisierung der Werkzeugmaschinen
Die Kategorisierung der Werkzeugmaschinen in der Modul-4-Basisförderung wurde wie folgt angepasst:
Per neuer Definition sind CNC-Bearbeitungsmaschinen zur spanenden Bearbeitung in der Basisförderung klassifiziert. Jedoch sind die weiteren Kategorien vorrangig.
Beispiel: CNC-Laserschneidanlage
Per Definition ist diese Anlage nicht spanend und daher, trotz der CNC-Steuerung, der Technologiekategorie „Laserschneider“ zuzuordnen.
Eine zu fördernde neue CNC-Anlage darf nur eine Bestandsanlage mit einer CNC-Steuerung ersetzen.
Beispiel: CNC-Plattensäge
Per Definition darf eine neue Plattensäge mit CNC-Steuerung nur noch eine Bestands-Plattensäge mit CNC-Steuerung ersetzen.
4. Austausch von Komponenten bestehender Anlagen
Austausch von Komponenten einer Bestandsanlage, die unter eine Kategorie der Basisförderung fällt, erfolgt ausschließlich über die Module 1, 2, 3, 6 und Modul 4 Premium.
5. Definition freistehender Filtertürme
Konkretisierung der Bezeichnung „Freistehende Filtertürme zur dezentralen Prozessluftaufbereitung“:
Freistehende, betriebsbereite Kompaktgeräte, die die Luft im Innenraum absaugen, filtern/reinigen und anschließend wieder vollständig an den Innenraum abgeben (reine Umluft-Anlagen). Sie werden zur Luftansaugung und –abgabe nicht an Luftleitungen (Luftkanäle, flexible Rohre oder Ähnliche) angeschlossen. Die verbauten Ventilatoren müssen den Effizienzkriterien von Modul 1 entsprechen. Andere lufttechnische Anlagen können gegebenenfalls über die Modul-4-Premiumförderung gefördert werden.
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6. Neuregelungen für die Schweißgeräteförderung
Änderungen bei der Förderung von Schweißgeräten
Über die Modul 4 Basisförderung werden nur handgeführte, elektronisch geregelte Schweißgeräte gefördert, die ausschließlich für die Bearbeitung von Metall eingesetzt werden und bei denen eines der folgenden Schweißverfahren zum Einsatz kommt:
- Elektroschlackeschweißen
- Metalllichtbogenschweißen
- Metall-Aktivgasschweißen
- Metall-Inertgasschweißen
- Wolfram-Inertgasschweißen
- Orbitalschweißen
- Plasmaschweißen
- Unterpulverschweißen
Andere Schweißgeräte sowie Schweißroboter fallen unter die Premiumförderung.
7. Spezifizierung der Lackierkabinen
Die Definition „Lackierkabinen“ wurde konkretisiert
Unter einer Lackierkabine ist ein räumlich abgegrenzter und abgeschirmter Bereich zu verstehen, der der Durchführung von Beschichtungsarbeiten an Werkstücken dient und auch überwiegend dafür genutzt wird. Zu den elementaren Bestandteilen einer Lackierkabine gehören insbesondere die Anlagentechnik, die für das Beschichten erforderlich ist, und eine lufttechnische Anlage. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:
Unter Beschichtungsarbeiten ist im Sinne des Förderprogramms das Aufbringen von Lacken und anderen Beschichtungsstoffen über folgende Verfahren zu verstehen:
- Sprühen/Spritzen
- Anstreichen
- elektrostatische Beschichtung, insbesondere Pulverbeschichtung
Gefördert werden:
- „einsatzbereite gelieferte Kompaktanlagen“, bei denen die Anlagentechnik und die Einhausung eine Einheit bilden
- Ausstattung eines bestehenden Raumes mit der für Lackiertätigkeiten im Sinne des Förderprogramms notwendigen Anlagentechnik, einschließlich der Ausführung notwendiger Maßnahmen an Decken, Böden und Wänden.
Nicht gefördert werden bauliche Maßnahmen (beispielsweise Betonieren, Mauern, Aufstellen von Trockenbauwänden, …)
8. Anpassung der Antriebe für Spritzgießmaschinen
Die zulässigen Antriebe für Spritzgießmaschinen wurden angepasst.
Förderfähig sind ausschließlich rein elektrisch betriebene Spritzgießanlagen, für deren Antrieb der Hauptachsen (Werkzeugbewegung, Einspritzung, Dosierung) müssen Servo-Antriebe (Servomotor(en) mit Servoregler(n)) eingesetzt werden. Die Kraftübertragung darf sowohl hydraulisch als auch mechanisch erfolgen.
9. Mindestinvestitionsvolumen für die Modul-4-Basisförderung
Für die Inanspruchnahme der Basisförderung im Rahmen der „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ ist ein Mindestinvestitionsvolumen festgelegt. Unternehmen, die Fördermittel aus diesem Programm beantragen möchten, müssen sicherstellen, dass ihre geplanten Investitionen mindestens 10.000€ umfassen. Dies stellt sicher, dass die Fördermittel gezielt in signifikante Verbesserungen der Energie- und Ressourceneffizienz investiert werden.
Abschließende Bemerkung
Da auch dieses Glossar viele Fragen offenlässt, sind wir nach wie vor für Sie mit dem BAFA in Kontakt und klären offene Fragen und informieren Sie weiterhin rechtzeitig.
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