Das Energiebüro Jenninger führt Unternehmen durch den Förderdschungel

Heizungsförderungs-Anfrage

Um welche Art von Gebäude handelt es sich?

Welche Art von Heizung soll gefördert werden?

Fachunternehmererklärung Wärmepumpen
Vom Fachunternehmer (z.B. Heizungsbauer) auszufüllen

Angaben zum Kunden

Angaben zum Antragsteller

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Ohne Prüfung der zu fördernden Maßnahme und deren Kosten kann keine Bestätigung zum Antrag erstellt werden. Nur mit der Bestätigung zum Antrag kann der Hauseigentümer die Antragstellung im KfW-Kundenportal selbst vornehmen.
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Angaben zum ausführenden Fachunternehmen

Angaben zur bisher vorhandenen Heizungsanlage

Übergeordnete technische Mindestanforderung

Bei Errichtung von sowie Nachrüstung mit Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen und / oder innovativer Heiztechnik zur Raumheizung inkl. der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65% durch erneuerbare Energien beheizt werden.

Den Klimageschwindigkeits-Bonus gibt es nur für selbstnutzende Wohneigentümer, die nach der Modernisierung nicht mehr mit fossilen Brennstoffen heizen und die Entsorgung der alten Heizung nachweisen.

Die Kosten der einzelnen Wärmeerzeuger (einschließlich Nebenarbeiten, Zubehör und Montage) müssen getrennt voneinander ausgewiesen werden.

Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen (Vereinfachungen sind möglich, siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der "VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.").

Ein Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B muss durchgeführt und durch das VdZ-Formular des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima vdzev.de nachgewiesen werden. Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung sind Bestandteil der Heizungsanlage. Bei Luft / Luft Wärmepumpen müssen stattdessen die Luftvolumenströme angepasst werden.

Eigenleistungen sind nur förderfähig, wenn die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material von einem Energieeffizienz-Experten oder einem Fachunternehmer mit der Fachunternehmererklärung zum Verwendungsnachweis bestätigt wird.

Rechnungen über Materialkosten bei Eigenleistungen müssen den Namen des Antragstellers ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein und sind nur förderfähig, wenn auf der entsprechenden Rechnung ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind.

Angaben zur Wärmepumpe

Technische Fördervoraussetzungen

Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen müssen messtechnisch erfasst werden.

Alle förderfähigen Wärmepumpen müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein und über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können.

In der Liste der förderfähigen Anlagen ist ersichtlich, inwiefern die gelisteten Wärmepumpen netzdienlich sind und über eine EE-Anzeige verfügen.

Die optionale Verfügbarkeit gemäß Liste der förderfähigen Anlagen bedeutet, dass ein zusätzliches Gerät installiert werden muss, welches auch in der Rechnung zum Verwendungsnachweis ersichtlich sein muss. Bei Wärmepumpen, die über keine eigene Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige verfügen und deren Nachrüstung nicht möglich ist, muss das Heizsystem mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet werden.

Bei Wärmepumpen mit neuer Erdsondenbohrung muss eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen werden und die Bohrfirma nach DVGW zertifiziert sein.
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Fachunternehmererklärung Anschluss an ein Wärme-/Gebäudenetz
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Angaben zum Kunden

Angaben zum Antragsteller

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Ohne Prüfung der zu fördernden Maßnahme und deren Kosten kann keine Bestätigung zum Antrag erstellt werden. Nur mit der Bestätigung zum Antrag kann der Hauseigentümer die Antragstellung im KfW-Kundenportal selbst vornehmen.
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Angaben zum ausführenden Fachunternehmen

Übergeordnete technische Mindestanforderung

Bei Errichtung von sowie Nachrüstung mit Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen und / oder innovativer Heiztechnik zur Raumheizung inkl. der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65% durch erneuerbare Energien beheizt werden.

Den Klimageschwindigkeits-Bonus gibt es nur für selbstnutzende Wohneigentümer, die nach der Modernisierung nicht mehr mit fossilen Brennstoffen heizen und die Entsorgung der alten Heizung nachweisen.

Die Kosten der einzelnen Wärmeerzeuger (einschließlich Nebenarbeiten, Zubehör und Montage) müssen getrennt voneinander ausgewiesen werden.

Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen (Vereinfachungen sind möglich, siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der "VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.").

Ein Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B muss durchgeführt und durch das VdZ-Formular des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima vdzev.de nachgewiesen werden. Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung sind Bestandteil der Heizungsanlage. Bei Luft / Luft Wärmepumpen müssen stattdessen die Luftvolumenströme angepasst werden.

Eigenleistungen sind nur förderfähig, wenn die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material von einem Energieeffizienz-Experten oder einem Fachunternehmer mit der Fachunternehmererklärung zum Verwendungsnachweis bestätigt wird.

Rechnungen über Materialkosten bei Eigenleistungen müssen den Namen des Antragstellers ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein und sind nur förderfähig, wenn auf der entsprechenden Rechnung ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind.

Angaben zum Anschluss an ein Wärme-/Gebäudenetz

Der gleichzeitige Anschluss an ein Wärmenetz und ein Gebäudenetz ist nicht möglich.
Die Bilanzierung und der Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und / oder unvermeidbarer Abwärme muss in Anlehnung an DIN V 18599 bzw. in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7 erfolgen. Dies muss im späteren Verwendungsnachweis nachgewiesen werden.
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Fachunternehmererklärung Solarthermieanlagen
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Ohne Prüfung der zu fördernden Maßnahme und deren Kosten kann keine Bestätigung zum Antrag erstellt werden. Nur mit der Bestätigung zum Antrag kann der Hauseigentümer die Antragstellung im KfW-Kundenportal selbst vornehmen.
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Angaben zum ausführenden Fachunternehmen

Übergeordnete technische Mindestanforderung

Bei Errichtung von sowie Nachrüstung mit Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen und / oder innovativer Heiztechnik zur Raumheizung inkl. der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65% durch erneuerbare Energien beheizt werden.

Den Klimageschwindigkeits-Bonus gibt es nur für selbstnutzende Wohneigentümer, die nach der Modernisierung nicht mehr mit fossilen Brennstoffen heizen und die Entsorgung der alten Heizung nachweisen.

Die Kosten der einzelnen Wärmeerzeuger (einschließlich Nebenarbeiten, Zubehör und Montage) müssen getrennt voneinander ausgewiesen werden.

Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen (Vereinfachungen sind möglich, siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der "VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.").

Ein Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B muss durchgeführt und durch das VdZ-Formular des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima vdzev.de nachgewiesen werden. Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung sind Bestandteil der Heizungsanlage. Bei Luft / Luft Wärmepumpen müssen stattdessen die Luftvolumenströme angepasst werden.

Eigenleistungen sind nur förderfähig, wenn die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material von einem Energieeffizienz-Experten oder einem Fachunternehmer mit der Fachunternehmererklärung zum Verwendungsnachweis bestätigt wird.

Rechnungen über Materialkosten bei Eigenleistungen müssen den Namen des Antragstellers ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein und sind nur förderfähig, wenn auf der entsprechenden Rechnung ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind.

Angaben zur Solarthermieanlage

Die Typenbezeichnung gem. Liste der förderfähigen Anlagen ist unbedingte Fördervoraussetzung!

Technische Fördervoraussetzungen

Förderfähige solarthermische Anlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen).

Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m² oder Flachkollektoren ab 30 m² ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich.
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Fachunternehmererklärung Biomasseanlagen
Vom Fachunternehmer (z.B. Heizungsbauer) auszufüllen

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Angaben zum Antragsteller - Heizungsförderung

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Ohne Prüfung der zu fördernden Maßnahme und deren Kosten kann keine Bestätigung zum Antrag erstellt werden. Nur mit der Bestätigung zum Antrag kann der Hauseigentümer die Antragstellung im KfW-Kundenportal selbst vornehmen.
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Angaben zum ausführenden Fachunternehmen

Übergeordnete technische Mindestanforderung

Bei Errichtung von sowie Nachrüstung mit Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen und / oder innovativer Heiztechnik zur Raumheizung inkl. der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65% durch erneuerbare Energien beheizt werden.

Den Klimageschwindigkeits-Bonus gibt es nur für selbstnutzende Wohneigentümer, die nach der Modernisierung nicht mehr mit fossilen Brennstoffen heizen und die Entsorgung der alten Heizung nachweisen.

Die Kosten der einzelnen Wärmeerzeuger (einschließlich Nebenarbeiten, Zubehör und Montage) müssen getrennt voneinander ausgewiesen werden.

Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen (Vereinfachungen sind möglich, siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der "VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.").

Ein Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B muss durchgeführt und durch das VdZ-Formular des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima vdzev.de nachgewiesen werden. Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung sind Bestandteil der Heizungsanlage. Bei Luft / Luft Wärmepumpen müssen stattdessen die Luftvolumenströme angepasst werden.

Eigenleistungen sind nur förderfähig, wenn die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material von einem Energieeffizienz-Experten oder einem Fachunternehmer mit der Fachunternehmererklärung zum Verwendungsnachweis bestätigt wird.

Rechnungen über Materialkosten bei Eigenleistungen müssen den Namen des Antragstellers ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein und sind nur förderfähig, wenn auf der entsprechenden Rechnung ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind.

Angaben zur Biomasseanlage

Die Typenbezeichnung gem. Liste der förderfähigen Anlagen ist unbedingte Fördervoraussetzung!

Technische Fördervoraussetzungen

Das Pufferspeichervolumen muss mind. 30 Liter/kW bei Holzhackschnitzel-, Pelletkessel und aut. beschickte Pelletöfen mit Wassertasche und mind. 55 Liter/kW bei Stückholz-/Scheitholzvergaserkessel betragen.

Biomasseheizungen, für die der der Klimageschwindigkeits-Bonus in Anspruch genommen werden soll, müssen mit einer solarthermischen Anlage, einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur Warmwasserbereitung oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung kombiniert werden.

Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599.

Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen die erzeugten Wärmemengen gemessen werden.
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Heizungsförderung für Nichtwohngebäude bei Installation einer neuen Biomasseanlage

Antragsteller

Nur Gebäude, die unter das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) fallen, sind förderfähig.
Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des Gebäudes, muss der Eigentümer der geplanten Maßnahme zustimmen.

Neue Heizanlage

Standort der Maßnahme

Gebäudealter

Einzelmaßnahmen sind nur in Gebäuden förderfähig, die taggenau mindestens 5 Jahre alt sind.

Weitere Förderungen

Gebäudetyp / Nutzung

Ist die betroffene Gebäudefläche kleiner als die gesamte Gebäudefläche, so ist die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten nur der prozentuale Anteil der betroffenen zur gesamten Fläche.
Bei gemischt genutzten Gebäuden, die überwiegend (zu mehr als 50 %) für Nichtwohnzwecke genutzt werden, zählen die als Wohnfläche genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.

Bisher vorhandene Heizungsanlage

Ausführendes Fachunternehmen

Biomasseanlage(n)

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Bitte laden Sie einen vom Auftragnehmer und Auftraggeber unterschriebenen Liefer-/Leistungsvertrag (Auftrag) hoch. Dieser sollte eine aufschiebende oder auflösende Bedingung sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten. Einen entsprechenden Vordruck können Sie hier herunterladen.
Das Pufferspeichervolumen muss mind. 30 Liter/kW bei Holzhackschnitzel‐, Pelletkessel und aut. beschickte Pelletöfen mit Wassertasche und mind. 55 Liter/kW bei Stückholz‐/Scheitholzvergaserkessel betragen. Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen die erzeugten Wärmemengen gemessen werden.

Erklärungen

Keine Beauftragung: Sie bestätigen nur die Richtigkeit Ihrer Angaben

Mit Ihrer Unterschrift übermitteln Sie Ihre Angaben und bestätigen, dass sie richtig und vollständig sind. Sie erhalten daraufhin ein unverbindliches Angebot, das Sie prüfen und annehmen können. Erst mit der Annahme kommt ein Auftrag zustande.
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Heizungsförderung für Nichtwohngebäude bei Installation einer neuen Solarthermieanlage

Antragsteller

Nur Gebäude, die unter das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fallen, sind förderfähig.

Neue Heizanlage

Standort der Maßnahme

Gebäudealter

Einzelmaßnahmen sind nur in Gebäuden förderfähig, die taggenau mindestens 5 Jahre alt sind.

Weitere Förderungen

Gebäudetyp / Nutzung

Ist die betroffene Gebäudefläche kleiner als die gesamte Gebäudefläche, so ist die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten nur der prozentuale Anteil der betroffenen zur gesamten Fläche.
Bei gemischt genutzten Gebäuden, die überwiegend (zu mehr als 50 %) für Nichtwohnzwecke genutzt werden, zählen die als Wohnfläche genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.

Bisher vorhandene Heizungsanlage

Ausführendes Fachunternehmen

Solarthermieanlagen

Wir benötigen die zu der neuen Heizung gehörende Anlagennummer. Diese können Sie auf der Wärmeerzeugerliste des BAFA einsehen. Bitte suchen Sie die zu Ihrem Modell passende Anlagennummer und tragen Sie diese hier ein. Die Anlagennummer gemäß Liste der förderfähigen Anlagen ist unbedingte Fördervoraussetzung! Wärmeerzeugerportal BAFA (Solaranlagen)
Förderfähige solarthermische Anlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen). Bei Vakuumröhren‐ und Vakuumflachkollektoren ab 20 m² oder Flachkollektoren ab 30 m² ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich.
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Bitte laden Sie einen vom Auftragnehmer und Auftraggeber unterschriebenen Liefer-/Leistungsvertrag (Auftrag) hoch. Dieser sollte eine aufschiebende oder auflösende Bedingung sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten. Einen entsprechenden Vordruck können Sie hier herunterladen.

Erklärungen

Keine Beauftragung: Sie bestätigen nur die Richtigkeit Ihrer Angaben

Mit Ihrer Unterschrift übermitteln Sie Ihre Angaben und bestätigen, dass sie richtig und vollständig sind. Sie erhalten daraufhin ein unverbindliches Angebot, das Sie prüfen und annehmen können. Erst mit der Annahme kommt ein Auftrag zustande.
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Heizungsförderung für Nichtwohngebäude bei Anschluss an ein Wärme- / Gebäudenetz

Antragsteller

Nur Gebäude, die unter das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) fallen, sind förderfähig.
Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des Gebäudes, muss der Eigentümer der geplanten Maßnahme zustimmen.

Neue Heizanlage

Standort der Maßnahme

Gebäudealter

Einzelmaßnahmen sind nur in Gebäuden förderfähig, die taggenau mindestens 5 Jahre alt sind.

Weitere Förderungen

Gebäudetyp / Nutzung

Ist die betroffene Gebäudefläche kleiner als die gesamte Gebäudefläche, so ist die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten nur der prozentuale Anteil der betroffenen zur gesamten Fläche.
Bei gemischt genutzten Gebäuden, die überwiegend (zu mehr als 50 %) für Nichtwohnzwecke genutzt werden, zählen die als Wohnfläche genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.

Bisher vorhandene Heizungsanlage

Angebote / Verträge der geplanten Anlage hochladen

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Bitte laden Sie einen vom Auftragnehmer und Auftraggeber unterschriebenen Liefer-/Leistungsvertrag (Auftrag) hoch. Dieser sollte eine aufschiebende oder auflösende Bedingung sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten. Einen entsprechenden Vordruck können Sie hier herunterladen.

Ausführendes Fachunternehmen

Anschluss an ein Wärmenetz

Definition Wärmenetz: Ein Wärmenetz dient der Versorgung von Gebäuden mit leitungsgebundener Wärme und ist kein Gebäudenetz (mehr als 16 Gebäude und mehr als 100 Wohneinheiten sind angeschlossen).

Anschluss an ein Gebäudenetz

Definition Gebäudenetz: Ein Gebäudenetz dient der ausschließlichen Versorgung mit Wärme von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu maximal 100 Wohneinheiten.

Erklärungen

Keine Beauftragung: Sie bestätigen nur die Richtigkeit Ihrer Angaben

Mit Ihrer Unterschrift übermitteln Sie Ihre Angaben und bestätigen, dass sie richtig und vollständig sind. Sie erhalten daraufhin ein unverbindliches Angebot, das Sie prüfen und annehmen können. Erst mit der Annahme kommt ein Auftrag zustande.
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Heizungsförderung für Nichtwohngebäude bei Installation einer neuen Wärmepumpe

Antragsteller

Nur Gebäude, die unter das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) fallen, sind förderfähig.
Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des Gebäudes, muss der Eigentümer der geplanten Maßnahme zustimmen.

Neue Heizanlage

Standort der Maßnahme

Gebäudealter

Einzelmaßnahmen sind nur in Gebäuden förderfähig, die taggenau mindestens 5 Jahre alt sind.

Weitere Förderungen

Gebäudetyp / Nutzung

Ist die betroffene Gebäudefläche kleiner als die gesamte Gebäudefläche, so ist die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten nur der prozentuale Anteil der betroffenen zur gesamten Fläche.
Bei gemischt genutzten Gebäuden, die überwiegend (zu mehr als 50 %) für Nichtwohnzwecke genutzt werden, zählen die als Wohnfläche genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.

Bisher vorhandene Heizungsanlage

Ausführendes Fachunternehmen

Art der geplanten Wärmepumpe

Erklärungen

Keine Beauftragung: Sie bestätigen nur die Richtigkeit Ihrer Angaben

Mit Ihrer Unterschrift übermitteln Sie Ihre Angaben und bestätigen, dass sie richtig und vollständig sind. Sie erhalten daraufhin ein unverbindliches Angebot, das Sie prüfen und annehmen können. Erst mit der Annahme kommt ein Auftrag zustande.
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